Statuten
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Zahnpflegekasse ist eine politisch und konfessionell neutrale Institution gemeinnütziger Natur, von unbestimmter Dauer im Sinne von ZGB Art. 60 ff, mit Sitz in Schattdorf.
Art. 2
Die Zahnpflegekasse erbringt die reglementarisch vorgesehenen Leistungen an Ihre Mitglieder an Zahnpflegekosten, zahntechnischen Laborarbeiten sowie Brillengläser und Linsen. Vorbehalten bleibt Art. 3 des Reglements (Beschränkungen der Leistung / kein Rechtsanspruch).
Art. 3
Alle Bekanntmachungen allgemeiner Natur erfolgen in rechtsverbindlicher Weise mittels Rundschreiben.
B. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied der Zahnpflegekasse kann werden, wer das 55. Altersjahr nicht überschritten und Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 5
Der Beitritt zur Zahnpflegekasse ist schriftlich mit dem vorgesehenen Formular zu erklären.
Art. 6
Die Mitgliedschaft bei der Zahnpflegekasse beginnt mit dem Eintritt und endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Zahnpflegekasse. Mit dem Beitritt zur Zahnpflegekasse erklärt sich das Mitglied mit den reglementarisch vorgesehenen Leistungen sowie den Statuten einverstanden.
Art. 7
Die Mitgliedschaft bei der Zahnpflegekasse erlischt in folgenden Fällen:
a) durch Ableben des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt aus der Zahnpflegekasse ist schriftlich bekanntzugeben und kann nur auf Ende des folgenden Monates erfolgen.
Art. 8
Adressänderungen und Änderungen der IBAN-Bankkonto- oder Postchecknummer sind der Zahnpflegekasse bekanntzugeben. Allfällige Folgen wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat das Mitglied selbst zu tragen.
Art. 9
In folgenden Fällen kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Zahnpflegekasse ausgeschlossen werden:
a) bei Missachtung der Statuten
b) wenn es mit der Zahlung der Beiträge zwei Monate im Rückstand und einer Zahlungsaufforderung nicht innert Monatsfrist
nachgekommen ist
c) bei Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der zuständigen Organe
Die Ausschlussverfügung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekanntzugeben. Gegen die Ausschlussverfügung kann das Mitglied innert 30 Tagen beim Vorstand Beschwerde einreichen. Bis zur Erledigung der Beschwerde bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
Art. 10
Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, kann nach dem Austritts- bzw. Ausschlussdatum keine Leistungen mehr beantragen. Vorbehältlich Artikel 6 des Reglements.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11
Die reglementarisch vorgesehenen Leistungen der Zahnpflegekasse gelten für alle Mitglieder.
Art. 12
Die Bezugsberechtigung für neue Mitglieder beginnt mit dem Eintrittsdatum gemäss Mitgliederausweis der Zahnpflegekasse.
Art. 13
Keine Leistungen werden gewährt:
a) bei Verletzung der statuarischen Vorschriften
b) bei nachgewiesenem Missbrauch der Zahnpflegekasse, in welchem sich diese weitere rechtliche Schritte vorbehält
Art. 14
Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt (Ferienreise, Berufsausübung…) bleibt die Mitgliedschaft gemäss Statuten bestehen.
D. Leistungen
Art. 15
Die Zahnpflegekasse gewährt gemäss Reglement:
a) Zahnpflegeleistungen
b) Leistungen an zahntechnische Laborarbeiten
c) Leistungen an Brillengläser und Linsen
Dem Vorstand steht das Recht zu, die reglementarisch vorgesehenen Leistungen im Falle allzu grosser Belastungen einzuschränken. Auf Leistungen der Zahnpflegekasse besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 16
Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag gemäss Reglement der Zahnpflegekasse zu entrichten.
Die Beiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind so bemessen, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Zahnpflegekasse bestritten werden können. Ergibt sich, dass die festgelegten Beiträge nicht genügen, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen im Sinne der finanziellen Sicherheit vorzukehren
E. Organisation
Art. 17
Die Organe sind: a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle (Revisoren)
Art. 18
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Zahnpflegekasse und tritt ordentlicherweise alle zwei Jahre innert 4 Monaten nach Abschluss des zweiten Rechnungsjahres zusammen. Ausserordentlicherweise auch, wenn es der Vorstand für dringend erachtet oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
Art. 19
Sämtliche Mitglieder ab vollendetem 16. Altersjahr haben das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 20
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Die gefassten Beschlüsse gelten auch für diejenigen Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Wird in der ersten Abstimmung das absolute Mehr nicht erreicht, so entscheidet in der zweiten Abstimmung das relative Mehr. Die allgemeine Regelung bezüglich Beschlussfassung gilt auch für das Wahlgeschäft.
Der Generalversammlung steht auch das Recht zu, geheime Abstimmungen zu verlangen. Diesem Verlangen ist stattzugeben, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten für geheime Abstimmung eintritt. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nicht Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Verhandlungstag schriftlich und begründet einzureichen. Die eingereichten Anträge sind vom Vorstand zu begutachten und der Versammlung zu unterbreiten.
Art. 21
Der Generalversammlung obliegen:
a) Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnungen sowie der Berichte der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des/der Präsidenten/in, der übrigen Vorstandsglieder und der Kontrollstelle
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Änderung der Statuten und des Reglements
e) Auflösung der Zahnpflegekasse unter Vorbehalt von Art. 32
Art. 22
Zur Erledigung bzw. Kontrolle der Geschäfte wählt die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren einen Vorstand von fünf Mitgliedern, sowie zwei Rechnungsrevisoren/innen als Kontrollstelle. Um eine Störung des Geschäftsablaufes zu vermeiden, ist die Amtsdauer des/der Präsidenten/in und Aktuar/in zu denjenigen des/der Vizepräsidenten/in, Kassier/in und Beisitzer/in um zwei Jahre verschoben.
Art. 23
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vize-präsidenten/in, dem/der Kassier/in, dem/der Aktuar/in und einem/einer Beisitzer/in.
Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Präsidenten/in zusammen und zwar so oft die Geschäfte es erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse offen mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 24
Dem Vorstand obliegen:
a) Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern
b) Durchführung und Überwachung des Geschäftsganges
c) Beschlussfassung über die Anlage von Geldern
d) Erstellen des Jahresberichtes und der Rechnung
e) Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung und Ausführung der Beschlüsse derselben
f) Erledigung aller übrigen Geschäfte der Zahnpflegekasse
Über einmalige außerordentliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 10‘000.-- kann der Vorstand selbst entscheiden. Über diesen Kompetenzbetrag hinausgehende außerordentliche Aufwendungen sind der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Art. 25
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen folgende Pflichten:
a) Präsident/in
Der/die Präsident/in leitet die Verhandlungen der Vorstandssitzungen und Versammlungen.
a) Vizepräsident/in
Der/die Vizepräsident/in übernimmt im Verhinderungsfall die Funktion des/der Präsidenten/in. Im Übrigen ist er/sie dem/der Präsidenten/in bei der Ausübung seines/ihres Mandates behilflich.
c) Kassier/in
Der/die Kassier/in besorgt das gesamte Rechnungswesen der Zahnpflegekasse. Er/sie ist für die Kasse und Buchführung verantwortlich. Der/die Kassier/in hat die Jahresrechnungen zuhanden der Generalversammlung rechtzeitig zu erstellen.
d) Aktuar/in
Der/die Aktuar/in führt im Besonderen die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen und besorgt in Verbindung mit dem/der Präsidenten/in die Korrespondenz.
e) Beisitzer/in
Der/die Beisitzer/in ist ebenfalls verpflichtet, an den Vorstandssitzungen und Versammlungen der Zahnpflegekasse teilzunehmen. Er/sie kann durch Vorstandsbeschluss nach Bedarf andere Funktionen übernehmen.
Ausserordentliche Arbeiten eines/einer einzelnen Funktionärs/in können durch Vorstandsbeschluss extra entschädigt werden.
Art. 26
Der Vorstand vertritt die Zahnpflegekasse im Verkehr mit Drittpersonen.
Zur Zeichnung namens des Vorstandes sind berechtig:
a) der/die Präsident/in und im Verhinderungsfall der/die Vizepräsident/in, je in Verbindung mit dem/der Kassier/in oder dem/der Aktuar/in
b) im Verkehr mit den Behörden hat stets die ordentliche Vertretung zu zeichnen (Präsident/in und Aktuar/in)
c) für die Ausstellung von Quittungen und anderen Belegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind die einzelnen Funktionäre/innen im
Rahmen ihrer Funktion befugt
d) bei Verfügung über Kapitalanlagen oder Kapitalrückzügen sowie bei Bank- und Postverkehr hat der/die Kassier/in stets kollektiv mit
dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in oder dem/der Aktuar/in zu zeichnen
Art. 27
Die zwei Rechnungsrevisoren/innen amten als Kontrollstelle der Zahnpflegekasse. Mindestens einer/eine der Rechnungsrevisoren/innen sollte fachlich ausgewiesen sein. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein. Die Kontrollstelle hat die Buchhaltung sowie die Erfolgs- und Vermögensrechnung materiell zu prüfen und dabei insbesondere festzustellen ob:
a) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist und die Eintragungen richtig belegt sind
b) die Buchhaltung bis zum Tag der Revision nachgetragen ist
c) die in der Erfolgs- und Vermögensrechnung aufgeführten Zahlen mit den Belegen übereinstimmen
d) die bilanzierten Aktiven und Passiven mit den wirklich vorhandenen Beständen übereinstimmen und richtig bewertet sind
e) die transitorischen Guthaben und Schulden in der Jahresrechnung erfasst und richtig bewertet sind
f) am Tag der Revision die entsprechenden Auszüge (Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) mit den vorhandenen Beständen übereinstimmen, und die Vermögenswerte weder verpfändet, noch belehnt sind
Über die Revision hat die Kontrollstelle dem Vorstand schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten. Zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Kontrollstelle berechtigt Einsicht in die Akten der Zahnpflegekasse zu nehmen.
F. Rechnungswesen und Verschiedenes
Art. 28
Das Rechnungswesen der Zahnpflegekasse ist so zu gestalten, dass die Vermögenslage und die Rechnungsergebnisse der Geschäftsjahre jederzeit festgestellt werden können. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (1 Kalenderjahr).
Art. 29
Das Vermögen ist zinstragend anzulegen. Im Interesse einer möglichst guten finanziellen Sicherheit ist eine Vermögensreserve anzustreben.
Art. 30
Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Zahnpflegekasse jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Art. 31
Bei einer Auflösung der Zahnpflegekasse bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Zahnpflegekasse darf auch im Falle einer Auflösung ihre Mittel nur zu Zwecken der unter Art. 15 erwähnten Leistungen verwenden. Diese Bestimmung kann auch durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder weder geändert noch aufgehoben werden.
Art. 32
Das Reglement der Zahnpflegekasse bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
Art. 33
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen ZGB Art. 60 ff ausdrücklich vorbehalten, insbesondere Art. 63, Abs. 2.
Vorstehende Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. September 2015 beschlossen. Sie treten ab 30. September 2015 in Kraft. Die Statuten vom 24. April 1998 der Zahnpflegekasse gelten damit als aufgehoben.
Schattdorf, 30. September 2015
Zahnpflegekasse
Der Präsident Die Aktuarin
J. Epp B. Gamma
Art. 1
Die Zahnpflegekasse ist eine politisch und konfessionell neutrale Institution gemeinnütziger Natur, von unbestimmter Dauer im Sinne von ZGB Art. 60 ff, mit Sitz in Schattdorf.
Art. 2
Die Zahnpflegekasse erbringt die reglementarisch vorgesehenen Leistungen an Ihre Mitglieder an Zahnpflegekosten, zahntechnischen Laborarbeiten sowie Brillengläser und Linsen. Vorbehalten bleibt Art. 3 des Reglements (Beschränkungen der Leistung / kein Rechtsanspruch).
Art. 3
Alle Bekanntmachungen allgemeiner Natur erfolgen in rechtsverbindlicher Weise mittels Rundschreiben.
B. Mitgliedschaft
Art. 4
Mitglied der Zahnpflegekasse kann werden, wer das 55. Altersjahr nicht überschritten und Wohnsitz in der Schweiz hat.
Art. 5
Der Beitritt zur Zahnpflegekasse ist schriftlich mit dem vorgesehenen Formular zu erklären.
Art. 6
Die Mitgliedschaft bei der Zahnpflegekasse beginnt mit dem Eintritt und endet mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Zahnpflegekasse. Mit dem Beitritt zur Zahnpflegekasse erklärt sich das Mitglied mit den reglementarisch vorgesehenen Leistungen sowie den Statuten einverstanden.
Art. 7
Die Mitgliedschaft bei der Zahnpflegekasse erlischt in folgenden Fällen:
a) durch Ableben des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt aus der Zahnpflegekasse ist schriftlich bekanntzugeben und kann nur auf Ende des folgenden Monates erfolgen.
Art. 8
Adressänderungen und Änderungen der IBAN-Bankkonto- oder Postchecknummer sind der Zahnpflegekasse bekanntzugeben. Allfällige Folgen wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat das Mitglied selbst zu tragen.
Art. 9
In folgenden Fällen kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Zahnpflegekasse ausgeschlossen werden:
a) bei Missachtung der Statuten
b) wenn es mit der Zahlung der Beiträge zwei Monate im Rückstand und einer Zahlungsaufforderung nicht innert Monatsfrist
nachgekommen ist
c) bei Zuwiderhandlung gegen Beschlüsse der zuständigen Organe
Die Ausschlussverfügung ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekanntzugeben. Gegen die Ausschlussverfügung kann das Mitglied innert 30 Tagen beim Vorstand Beschwerde einreichen. Bis zur Erledigung der Beschwerde bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
Art. 10
Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, kann nach dem Austritts- bzw. Ausschlussdatum keine Leistungen mehr beantragen. Vorbehältlich Artikel 6 des Reglements.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 11
Die reglementarisch vorgesehenen Leistungen der Zahnpflegekasse gelten für alle Mitglieder.
Art. 12
Die Bezugsberechtigung für neue Mitglieder beginnt mit dem Eintrittsdatum gemäss Mitgliederausweis der Zahnpflegekasse.
Art. 13
Keine Leistungen werden gewährt:
a) bei Verletzung der statuarischen Vorschriften
b) bei nachgewiesenem Missbrauch der Zahnpflegekasse, in welchem sich diese weitere rechtliche Schritte vorbehält
Art. 14
Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt (Ferienreise, Berufsausübung…) bleibt die Mitgliedschaft gemäss Statuten bestehen.
D. Leistungen
Art. 15
Die Zahnpflegekasse gewährt gemäss Reglement:
a) Zahnpflegeleistungen
b) Leistungen an zahntechnische Laborarbeiten
c) Leistungen an Brillengläser und Linsen
Dem Vorstand steht das Recht zu, die reglementarisch vorgesehenen Leistungen im Falle allzu grosser Belastungen einzuschränken. Auf Leistungen der Zahnpflegekasse besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 16
Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag gemäss Reglement der Zahnpflegekasse zu entrichten.
Die Beiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind so bemessen, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Zahnpflegekasse bestritten werden können. Ergibt sich, dass die festgelegten Beiträge nicht genügen, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen im Sinne der finanziellen Sicherheit vorzukehren
E. Organisation
Art. 17
Die Organe sind: a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle (Revisoren)
Art. 18
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Zahnpflegekasse und tritt ordentlicherweise alle zwei Jahre innert 4 Monaten nach Abschluss des zweiten Rechnungsjahres zusammen. Ausserordentlicherweise auch, wenn es der Vorstand für dringend erachtet oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
Art. 19
Sämtliche Mitglieder ab vollendetem 16. Altersjahr haben das Stimm- und Wahlrecht.
Art. 20
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäss einberufen worden ist.
Die gefassten Beschlüsse gelten auch für diejenigen Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Wird in der ersten Abstimmung das absolute Mehr nicht erreicht, so entscheidet in der zweiten Abstimmung das relative Mehr. Die allgemeine Regelung bezüglich Beschlussfassung gilt auch für das Wahlgeschäft.
Der Generalversammlung steht auch das Recht zu, geheime Abstimmungen zu verlangen. Diesem Verlangen ist stattzugeben, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten für geheime Abstimmung eintritt. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nicht Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Verhandlungstag schriftlich und begründet einzureichen. Die eingereichten Anträge sind vom Vorstand zu begutachten und der Versammlung zu unterbreiten.
Art. 21
Der Generalversammlung obliegen:
a) Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnungen sowie der Berichte der Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl des/der Präsidenten/in, der übrigen Vorstandsglieder und der Kontrollstelle
c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
d) Änderung der Statuten und des Reglements
e) Auflösung der Zahnpflegekasse unter Vorbehalt von Art. 32
Art. 22
Zur Erledigung bzw. Kontrolle der Geschäfte wählt die Generalversammlung für die Dauer von 4 Jahren einen Vorstand von fünf Mitgliedern, sowie zwei Rechnungsrevisoren/innen als Kontrollstelle. Um eine Störung des Geschäftsablaufes zu vermeiden, ist die Amtsdauer des/der Präsidenten/in und Aktuar/in zu denjenigen des/der Vizepräsidenten/in, Kassier/in und Beisitzer/in um zwei Jahre verschoben.
Art. 23
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/der Vize-präsidenten/in, dem/der Kassier/in, dem/der Aktuar/in und einem/einer Beisitzer/in.
Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Präsidenten/in zusammen und zwar so oft die Geschäfte es erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse offen mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.
Art. 24
Dem Vorstand obliegen:
a) Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern
b) Durchführung und Überwachung des Geschäftsganges
c) Beschlussfassung über die Anlage von Geldern
d) Erstellen des Jahresberichtes und der Rechnung
e) Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung und Ausführung der Beschlüsse derselben
f) Erledigung aller übrigen Geschäfte der Zahnpflegekasse
Über einmalige außerordentliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 10‘000.-- kann der Vorstand selbst entscheiden. Über diesen Kompetenzbetrag hinausgehende außerordentliche Aufwendungen sind der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Art. 25
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen folgende Pflichten:
a) Präsident/in
Der/die Präsident/in leitet die Verhandlungen der Vorstandssitzungen und Versammlungen.
a) Vizepräsident/in
Der/die Vizepräsident/in übernimmt im Verhinderungsfall die Funktion des/der Präsidenten/in. Im Übrigen ist er/sie dem/der Präsidenten/in bei der Ausübung seines/ihres Mandates behilflich.
c) Kassier/in
Der/die Kassier/in besorgt das gesamte Rechnungswesen der Zahnpflegekasse. Er/sie ist für die Kasse und Buchführung verantwortlich. Der/die Kassier/in hat die Jahresrechnungen zuhanden der Generalversammlung rechtzeitig zu erstellen.
d) Aktuar/in
Der/die Aktuar/in führt im Besonderen die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen und besorgt in Verbindung mit dem/der Präsidenten/in die Korrespondenz.
e) Beisitzer/in
Der/die Beisitzer/in ist ebenfalls verpflichtet, an den Vorstandssitzungen und Versammlungen der Zahnpflegekasse teilzunehmen. Er/sie kann durch Vorstandsbeschluss nach Bedarf andere Funktionen übernehmen.
Ausserordentliche Arbeiten eines/einer einzelnen Funktionärs/in können durch Vorstandsbeschluss extra entschädigt werden.
Art. 26
Der Vorstand vertritt die Zahnpflegekasse im Verkehr mit Drittpersonen.
Zur Zeichnung namens des Vorstandes sind berechtig:
a) der/die Präsident/in und im Verhinderungsfall der/die Vizepräsident/in, je in Verbindung mit dem/der Kassier/in oder dem/der Aktuar/in
b) im Verkehr mit den Behörden hat stets die ordentliche Vertretung zu zeichnen (Präsident/in und Aktuar/in)
c) für die Ausstellung von Quittungen und anderen Belegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind die einzelnen Funktionäre/innen im
Rahmen ihrer Funktion befugt
d) bei Verfügung über Kapitalanlagen oder Kapitalrückzügen sowie bei Bank- und Postverkehr hat der/die Kassier/in stets kollektiv mit
dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in oder dem/der Aktuar/in zu zeichnen
Art. 27
Die zwei Rechnungsrevisoren/innen amten als Kontrollstelle der Zahnpflegekasse. Mindestens einer/eine der Rechnungsrevisoren/innen sollte fachlich ausgewiesen sein. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein. Die Kontrollstelle hat die Buchhaltung sowie die Erfolgs- und Vermögensrechnung materiell zu prüfen und dabei insbesondere festzustellen ob:
a) die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist und die Eintragungen richtig belegt sind
b) die Buchhaltung bis zum Tag der Revision nachgetragen ist
c) die in der Erfolgs- und Vermögensrechnung aufgeführten Zahlen mit den Belegen übereinstimmen
d) die bilanzierten Aktiven und Passiven mit den wirklich vorhandenen Beständen übereinstimmen und richtig bewertet sind
e) die transitorischen Guthaben und Schulden in der Jahresrechnung erfasst und richtig bewertet sind
f) am Tag der Revision die entsprechenden Auszüge (Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) mit den vorhandenen Beständen übereinstimmen, und die Vermögenswerte weder verpfändet, noch belehnt sind
Über die Revision hat die Kontrollstelle dem Vorstand schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten. Zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Kontrollstelle berechtigt Einsicht in die Akten der Zahnpflegekasse zu nehmen.
F. Rechnungswesen und Verschiedenes
Art. 28
Das Rechnungswesen der Zahnpflegekasse ist so zu gestalten, dass die Vermögenslage und die Rechnungsergebnisse der Geschäftsjahre jederzeit festgestellt werden können. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (1 Kalenderjahr).
Art. 29
Das Vermögen ist zinstragend anzulegen. Im Interesse einer möglichst guten finanziellen Sicherheit ist eine Vermögensreserve anzustreben.
Art. 30
Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Zahnpflegekasse jeglicher Art ist ausgeschlossen.
Art. 31
Bei einer Auflösung der Zahnpflegekasse bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Die Zahnpflegekasse darf auch im Falle einer Auflösung ihre Mittel nur zu Zwecken der unter Art. 15 erwähnten Leistungen verwenden. Diese Bestimmung kann auch durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder weder geändert noch aufgehoben werden.
Art. 32
Das Reglement der Zahnpflegekasse bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
Art. 33
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen ZGB Art. 60 ff ausdrücklich vorbehalten, insbesondere Art. 63, Abs. 2.
Vorstehende Statuten wurden an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. September 2015 beschlossen. Sie treten ab 30. September 2015 in Kraft. Die Statuten vom 24. April 1998 der Zahnpflegekasse gelten damit als aufgehoben.
Schattdorf, 30. September 2015
Zahnpflegekasse
Der Präsident Die Aktuarin
J. Epp B. Gamma
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