Reglement
1. Leistungen
Art. 1
Die Zahnpflegekasse erbringt die reglementarisch vorgesehenen Leistungen an Zahnarzt-, Dentallabor- und Optikerrechnungen (Brillengläser/Linsen).
Die Zahnpflegekasse bietet folgende Leistungen:
Art. 1
Die Zahnpflegekasse erbringt die reglementarisch vorgesehenen Leistungen an Zahnarzt-, Dentallabor- und Optikerrechnungen (Brillengläser/Linsen).
Die Zahnpflegekasse bietet folgende Leistungen:
|
Art. 2
Von den Leistungen ausgeschlossen sind:
Versäumte Sitzungen, Mundhygieneartikel, Verbrauchsmaterial, Medikamente, Zahnkosmetik, Porto und MwSt. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 3
a) Dem Vorstand steht das Recht zu, die in diesem Reglement vorgesehenen Leistungen im Falle allzu grosser Belastung einzuschränken.
b) Auf Leistungen der Zahnpflegekasse besteht kein Rechtsanspruch.
2. Vergütungen
Art. 4
Das Original der Zahnarzt-, Dentallabor- oder Optikerrechnung (gemäss Tarmed-Tarif), ergänzt mit der Mitgliedsnummer (siehe Mitgliederausweis), ist der Zahnpflegekasse innerhalb eines Jahres ab Ausstelldatum zur Verrechnung abzugeben. An Rechnungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, wird keine Vergütung mehr ausgerichtet. Nach erfolgter Abrechnung erhält das Mitglied die Originalrechnung zurück.
Art. 5
Massgebend für die Abrechnung ist das Abrechnungsdatum und nicht das Rechnungs- resp. Behandlungsdatum.
Bei Leistungsanpassungen werden sämtliche Rechnungen, die nach dem Stichtag der Leistungsanpassung eingereicht werden, mit den neu geltenden Leistungen abgerechnet, unabhängig des Rechnungs- oder Behandlungsdatum.
Rechnungen, welche nach dem 15.12. (Poststempel) des laufenden Jahres bei der Zahnpflegekasse eintreffen, werden erst im folgenden Kalenderjahr abgerechnet und auch der Bezugslimite des folgenden Jahres belastet, unabhängig des Rechnungs- oder Behandlungsdatum.
Art. 6
Die Bezahlung der Zahnarzt-, Dentallabor- und Optikerrechnung ist Sache des Mitglieds. Im Falle eines Austrittes oder Ausschlusses richtet die Zahnpflegekasse keine Leistungen mehr aus, sofern die Rechnung nicht innert 30 Tagen ab Austritts- oder Ausschlussdatum vorgelegt wird. Beitragsrückstände werden bei allfälligen Vergütungen in Abzug gebracht.
Art. 7
Die Wahl des Zahnarztes, Dentallabors oder Augenoptikers ist freigestellt. Ausnahmefälle, über die der Vorstand entscheidet, bleiben vorbehalten.
3. Beiträge
Art. 8
Für die Leistungen aus diesem Reglement wird ein Beitrag pro Mitglied und Monat erhoben.
Der Mitgliederbeitrag beträgt:
Erwachsene Fr. 25.00
Kinder / Jugendliche Fr. 13.00
(bis zum erfüllten 16. Altersjahr)
Die Beiträge für den laufenden Monat sind bis am 25. des Vormonates zu begleichen.
An Mitglieder, die mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden allfällige Leistungen erst ausbezahlt, wenn die ausstehenden Beiträge beglichen sind.
Vorliegendes Reglement wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. September 2015 beschlossen. Es bildet einen ergänzenden Bestandteil der Statuten und tritt ab diesem Datum in Kraft. Das Reglement vom 28. März 2014 der Zahnpflegekasse gilt damit als aufgehoben.
Schattdorf, 30. September 2015
Zahnpflegekasse
Der Präsident Die Aktuarin
J. Epp B. Gamma
Von den Leistungen ausgeschlossen sind:
Versäumte Sitzungen, Mundhygieneartikel, Verbrauchsmaterial, Medikamente, Zahnkosmetik, Porto und MwSt. Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Art. 3
a) Dem Vorstand steht das Recht zu, die in diesem Reglement vorgesehenen Leistungen im Falle allzu grosser Belastung einzuschränken.
b) Auf Leistungen der Zahnpflegekasse besteht kein Rechtsanspruch.
2. Vergütungen
Art. 4
Das Original der Zahnarzt-, Dentallabor- oder Optikerrechnung (gemäss Tarmed-Tarif), ergänzt mit der Mitgliedsnummer (siehe Mitgliederausweis), ist der Zahnpflegekasse innerhalb eines Jahres ab Ausstelldatum zur Verrechnung abzugeben. An Rechnungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, wird keine Vergütung mehr ausgerichtet. Nach erfolgter Abrechnung erhält das Mitglied die Originalrechnung zurück.
Art. 5
Massgebend für die Abrechnung ist das Abrechnungsdatum und nicht das Rechnungs- resp. Behandlungsdatum.
Bei Leistungsanpassungen werden sämtliche Rechnungen, die nach dem Stichtag der Leistungsanpassung eingereicht werden, mit den neu geltenden Leistungen abgerechnet, unabhängig des Rechnungs- oder Behandlungsdatum.
Rechnungen, welche nach dem 15.12. (Poststempel) des laufenden Jahres bei der Zahnpflegekasse eintreffen, werden erst im folgenden Kalenderjahr abgerechnet und auch der Bezugslimite des folgenden Jahres belastet, unabhängig des Rechnungs- oder Behandlungsdatum.
Art. 6
Die Bezahlung der Zahnarzt-, Dentallabor- und Optikerrechnung ist Sache des Mitglieds. Im Falle eines Austrittes oder Ausschlusses richtet die Zahnpflegekasse keine Leistungen mehr aus, sofern die Rechnung nicht innert 30 Tagen ab Austritts- oder Ausschlussdatum vorgelegt wird. Beitragsrückstände werden bei allfälligen Vergütungen in Abzug gebracht.
Art. 7
Die Wahl des Zahnarztes, Dentallabors oder Augenoptikers ist freigestellt. Ausnahmefälle, über die der Vorstand entscheidet, bleiben vorbehalten.
3. Beiträge
Art. 8
Für die Leistungen aus diesem Reglement wird ein Beitrag pro Mitglied und Monat erhoben.
Der Mitgliederbeitrag beträgt:
Erwachsene Fr. 25.00
Kinder / Jugendliche Fr. 13.00
(bis zum erfüllten 16. Altersjahr)
Die Beiträge für den laufenden Monat sind bis am 25. des Vormonates zu begleichen.
An Mitglieder, die mit Ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden allfällige Leistungen erst ausbezahlt, wenn die ausstehenden Beiträge beglichen sind.
Vorliegendes Reglement wurde an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. September 2015 beschlossen. Es bildet einen ergänzenden Bestandteil der Statuten und tritt ab diesem Datum in Kraft. Das Reglement vom 28. März 2014 der Zahnpflegekasse gilt damit als aufgehoben.
Schattdorf, 30. September 2015
Zahnpflegekasse
Der Präsident Die Aktuarin
J. Epp B. Gamma