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Vergütungen ab 23.04.2004


Art. 4

Das Original der Zahnarzt-, Dentallabor- oder Optikerrechnung (detailiert nach SUVA-Position), ergänzt mit der Mitgliednummer (siehe Versicherungsausweis), ist der Zahnpflegekasse innerhalb eines Jahres ab Ausstelldatum zur Verrechnung abzugeben. An Rechnungen, die nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden, wird kein Beitrag mehr ausgerichtet. Nach erfolgter Abrechnung erhalten Sie die Orginalrechnung zurück.
 
Art. 5
Massgebend für die Abrechnung ist das Abrechnungsdatum und nicht das Rechnungs- resp. Behandlungsdatum. Bei Leistungsanpassungen werden sämtliche Rechnungen, die nach dem Stichtag der Leistungsanpassung eingereicht werden, mit den neu geltenden Leistungen abgerechnet, unabhängig des Rechnungs- oder Behandlungsdatums.
Rechnungen, welche nach dem 15.12. (Poststempel) des laufenden Jahres bei der Zahnpflegekasse eintreffen, werden erst im folgenden Kalenderjahr abgerechnet und auch der Bezugslimite des folgenden Jahres belastet, unabhängig des Rechnungs- oder Behandlungsdatums.


Art. 6
Die Bezahlung der Zahnarzt-, Dentallabor- und Optikerrechnung ist Sache der Versicherten. Im Falle eines Austrittes oder Ausschlusses fällt jeglicher Leistungsanspruch dahin, sofern die Rechnung nicht innert 30 Tagen ab Austritts- oder Ausschlussdatum vorgelegt wird. Beitragsrückstände werden bei allfälligen Vergütungsansprüchen in Abzug gebracht.

Art. 7
Die Wahl des Zahnarztes, Dentallabors oder Augenoptikers ist freigestellt. Ausnahmefälle, über die der Vorstand entscheidet, bleiben vorbehalten.

Änderungen der Bankkonto- oder Postchecknummer sowie Adressänderungen sind der Zahnpflegekasse bekannt zu geben. Allfällige Folgen wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat das Mitglied selbst zu tragen.






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