Art. 4
Das Original der Zahnarzt-,
Dentallabor- oder Optikerrechnung (detailiert nach
SUVA-Position), ergänzt mit der Mitgliednummer
(siehe Versicherungsausweis), ist der Zahnpflegekasse
innerhalb eines Jahres ab Ausstelldatum zur Verrechnung
abzugeben. An Rechnungen, die nach diesem Zeitpunkt
eingereicht werden, wird kein Beitrag mehr ausgerichtet.
Nach erfolgter Abrechnung erhalten Sie die Orginalrechnung
zurück.
Art. 5
Massgebend für die Abrechnung ist das Abrechnungsdatum
und nicht das Rechnungs- resp. Behandlungsdatum. Bei Leistungsanpassungen
werden sämtliche Rechnungen, die nach dem Stichtag der Leistungsanpassung
eingereicht werden, mit den neu geltenden Leistungen abgerechnet, unabhängig
des Rechnungs- oder Behandlungsdatums.
Rechnungen, welche nach dem 15.12.
(Poststempel) des laufenden Jahres bei der Zahnpflegekasse eintreffen,
werden erst im folgenden Kalenderjahr abgerechnet und auch der Bezugslimite
des folgenden Jahres belastet, unabhängig des Rechnungs- oder Behandlungsdatums.
Art. 6
Die Bezahlung der Zahnarzt-, Dentallabor- und
Optikerrechnung ist Sache der Versicherten. Im Falle eines Austrittes
oder Ausschlusses fällt jeglicher Leistungsanspruch dahin, sofern
die Rechnung nicht innert 30 Tagen ab Austritts- oder Ausschlussdatum
vorgelegt wird. Beitragsrückstände werden bei allfälligen
Vergütungsansprüchen in Abzug gebracht.
Art. 7
Die Wahl des Zahnarztes, Dentallabors
oder Augenoptikers ist freigestellt. Ausnahmefälle, über
die der Vorstand entscheidet, bleiben vorbehalten.