Über uns   Produkt   Richtlinien   Anmelden   Links   Suchen  











Statuten drucken

D. Versicherungsleistungen
   

Art. 15
Die Zahnpflegeversicherung gewährt gemäss Reglement:
a) Zahnpflegeleistungen
b) Leistungen an zahntechnische Laborarbeiten
c) Leistungen an Brillengläser und Linsen
 
Art. 16
Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag gemäss Reglement der Zahnpflegekasse zu entrichten. Die Beiträge werden auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind so bemessen, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Zahnpflegekasse bestritten werden können.
Ergibt sich, dass die festgelegten Beiträge nicht genügen, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen im Sinne der finanziellen Sicherheit vorzukehren.










© zahnpflegekasse.ch