Art.
15
Die Zahnpflegeversicherung gewährt gemäss Reglement:
a) Zahnpflegeleistungen
b) Leistungen an zahntechnische Laborarbeiten
c) Leistungen an Brillengläser und Linsen
Art. 16
Die Mitglieder haben einen monatlichen Beitrag gemäss Reglement
der Zahnpflegekasse zu entrichten. Die Beiträge werden auf Antrag
des Vorstandes durch die Generalversammlung festgelegt. Sie sind so
bemessen, dass die voraussichtlichen Ausgaben der Zahnpflegekasse bestritten
werden können. Ergibt sich, dass die
festgelegten Beiträge nicht genügen, so ist der Vorstand
berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen im Sinne
der finanziellen Sicherheit vorzukehren.