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Statuten drucken


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder 
   

Art. 11
Das Mitglied hat Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der Zahnpflegekasse.

Art. 12
Die Bezugsberechtigung für neue Mitglieder beginnt mit dem Eintrittsdatum gemäss Versicherungsausweis der Zahnpflegekasse.
 
Art. 13
Keine Versicherungsleistungen werden gewährt:
a) bei Verletzung der statuarischen Vorschriften
b) bei nachgewiesenem Missbrauch der Zahnpflegekasse, in welchem sich diese weiter rechtliche Schritte vorbehält
 
Art. 14
Die Mitglieder der Zahnpflegekasse haben bei vorübergehendem Auslandaufenthalt (Ferienreise, Berufsausübung) Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäss Statuten.






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