Art.
11
Das Mitglied hat Anspruch auf die reglementarischen Leistungen der
Zahnpflegekasse.
Art. 12
Die Bezugsberechtigung für neue Mitglieder beginnt mit dem Eintrittsdatum
gemäss Versicherungsausweis der Zahnpflegekasse.
Art. 13
Keine Versicherungsleistungen werden gewährt:
a) bei Verletzung der statuarischen Vorschriften
b) bei nachgewiesenem Missbrauch der Zahnpflegekasse, in welchem sich
diese weiter rechtliche
Schritte
vorbehält
Art. 14
Die Mitglieder der Zahnpflegekasse haben bei vorübergehendem Auslandaufenthalt
(Ferienreise, Berufsausübung) Anspruch auf Versicherungsleistungen
gemäss Statuten.