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Statuten drucken


F. Rechnungswesen und Verschiedenes

Art. 28
Das Rechnungswesen der Zahnpflegekasse ist so zu gestalten, dass die Vermögenslage und die Rechnungsergebnisse der Geschäftsjahre jederzeit festgestellt werden können. Das Rechnungs-jahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres (2 Kalenderjahre).

Art. 29
Das Vermögen ist zinstragend anzulegen. Im Interesse einer möglichst guten finanziellen Sicherheit ist eine Vermögensreserve anzustreben.
 
Art. 30
Die persönliche Haftung des Vorstandes und der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Zahn-pflegekasse jeglicher Art ist ausgeschlossen.

Art. 31
Bei einer Auflösung der Zahnpflegekasse bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Ge-neralversammlung anwesenden Mitglieder.
 
Die Zahnpflegekasse darf auch im Falle einer Auflösung ihre Mittel nur zu Zwecken der unter Art. 15 erwähnten Versicherungsleistungen verwenden. Diese Bestimmung kann auch durch ein-stimmigen Beschluss der Mitglieder weder geändert, noch aufgehoben werden.
 
Art. 32
Das Reglement der Zahnpflegekasse bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.
 
Art. 33
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen ZGB Art. 60 ff ausdrücklich vorbehalten, insbesondere Art. 63, Abs. 2.

Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 24. April 1998 beschlossen. Sie treten ab 24. April 1998 in Kraft. Die Statuten vom 24. April 1994 der Zahnpflegekasse gelten damit als aufgehoben.
 
 
 
Schattdorf, 24. April 1998
 
 
Zahnpflegekasse
 
 
Der PräsidentDie Aktuarin
J. Epp                      R. Tresch

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