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Statuten drucken
© zahnpflegekasse.ch

E. Organisation
 
Art. 17
Die Organe sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle (Revisoren)

Art. 18
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Zahnpflegekasse und tritt ordentlicherweise alle zwei Jahre innert 4 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zusammen. Ausserordentlicherweise auch, wenn es der Vorstand für dringend erachtet, oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand verlangt. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Traktanden.
 
Art. 19
Sämtliche Mitglieder ab vollendetem 16. Altersjahr haben das Stimm- und Wahlrecht.
 
Art. 20
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäss einberufen worden ist. Die gefassten Beschlüsse gelten auch für diejenigen Mitglieder, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
 
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Wird in der ersten Abstimmung das absolute Mehr nicht erreicht, so entscheidet in der zweiten Abstimmung das relative Mehr.

Die allgemeine Regelung bezüglich Beschlussfassung gilt auch für das Wahlgeschäft.
 
Der Generalversammlung steht auch das Recht zu, geheime Abstimmungen zu verlangen. Diesem Verlangen ist stattzugeben, wenn wenigstens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten für geheime Abstimmung eintritt. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nicht Beschluss gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung.
 
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor dem Verhandlungstag schriftlich und begründet einzureichen. Die eingereichten Anträge sind vom Vorstand zu begutachten und der Versammlung zu unterbreiten.
 
Art. 21
Der Generalversammlung obliegen:
1. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Kontrollstelle und
Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des/der Präsidenten/in, der übrigen Vorstandsglieder und der Kontrollstelle
3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
4. Änderung der Statuten und des Reglements
5. Auflösung der Zahnpflegekasse unter Vorbehalt von Art. 32

Art. 22
Zur Erledigung bzw. Kontrolle der Geschäfte wählt die Generalversammlung für die Dauer von
4 Jahren einen Vorstand von fünf Mitgliedern, sowie zwei Rechnungsrevisoren/innen als Kontrollstelle. Um eine Störung des Geschäftsablaufes zu vermeiden, ist die Amtsdauer des/der Präsidenten/in und Aktuar/in zu denjenigen des/der Vizepräsidenten/in, Kassier/in und Beisitzer/in um zwei Jahre verschoben.

Art. 23
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, dem/ der Vizepräsidenten/in, dem/der Kassier/in, dem/der Aktuar/in und einem/einer Beisitzer/in.
 
Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Präsidenten/in zusammen, und zwar so oft die Geschäfte es erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse offen mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident/in den Stichentscheid.

Art. 24
Dem Vorstand obliegen:
1. Entscheid über Ausschluss von Mitgliedern
2. Durchführung und Überwachung des Geschäftsganges
3. Beschlussfassung über die Anlage von Geldern
4. Erstellen des Jahresberichtes und der Rechnung
5. Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung und Ausführung der Beschlüsse
derselben
6. Erledigung aller übrigen Geschäfte der Zahnpflegekasse
 
Über einmalige ausserordentliche Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 5000.-- kann der Vorstand selbst entscheiden. Über diesen Kompetenzbetrag hinausgehende ausserordentliche Aufwendungen sind der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
 
Art. 25
Den einzelnen Vorstandsmitgliedern obliegen folgende Pflichten:
 
Der/die Präsident/in leitet die Verhandlungen der Vorstandssitzungen und Versammlungen.
 
Der/die Vizepräsident/in übernimmt im Verhinderungsfall die Funktion des/der Präsidenten/in.
Im übrigen ist er/sie dem/der Präsidenten/in bei der Ausübung seines/ihres Mandates behilflich.

Der/die Kassier/in besorgt das gesamte Rechnungswesen der Zahnpflegekasse. Er/sie ist für die Kasseund Buchführung verantwortlich. Der/die Kassier/in hat die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung rechtzeitig zu erstellen.
 
Der/die Aktuar/in führt im Besonderen die Protokolle der Vorstandssitzungen und Versammlungen und besorgt in Verbindung mit dem/der Präsidenten/in die Korrespondenz.
 
Der/die Beisitzer/in ist ebenfalls verpflichtet, an den Vorstandssitzungen und Versammlungen der Zahnpflegekasse teilzunehmen. Er/sie kann durch Vorstandsbeschluss in irgend eine Funktion eingesetzt werden.
 
Ausserordentliche Arbeiten eines/einer einzelnen Funktionärs/in können durch Vorstands-beschluss extra entschädigt werden.
 
Art. 26
Der Vorstand vertritt die Zahnpflegekasse im Verkehr mit Drittpersonen. Zur Zeichnung namens des Vorstandes sind berechtigt:
 
- der/die Präsident/in und im Verhinderungsfall der/die Vizepräsident/in, je in Verbindung mit
dem/der Kassier/in oder dem/der Aktuar/in
- im Verkehr mit den Behörden hat stets die ordentliche Vertretung zu zeichnen (Präsident/in und
Aktuar/in)
- für die Ausstellung von Quittungen und anderen Belegen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind
die einzelnen Funktionäre/innen im Rahmen ihrer Funktion befugt
- bei Verfügung über Kapitalanlagen oder Kapitalrückzügen sowie bei Bank- und Postverkehr hat
der/die Kassier/in stets kollektiv mit dem/der Präsidenten/in, dem/der Vizepräsidenten/in oder
dem/der Aktuar/in zu zeichnen

Art. 27
Die zwei Rechnungsrevisoren/innen amten als Kontrollstelle der Zahnpflegekasse. Mindestens einer/ eine der Rechnungsrevisoren/innen sollte fachlich ausgewiesen sein. Die mit der Kontrolle beauftragten Personen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein. Die Kontrollstelle hat die Buchhaltung sowie die Erfolgs- und Vermögensrechnung materiell zu prüfen und dabei insbesondere festzustellen ob:
 
1. Die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist und die Eintragungen richtig belegt sind
2. Die Buchhaltung bis zum Tag der Revision nachgetragen ist
3. Die in der Erfolgs- und Vermögensrechnung aufgeführten Zahlen mit den Belegen übereinstim-
    men
4. Die bilanzierten Aktiven und Passiven mit den wirklich vorhandenen Beständen übereinstimmen
und richtig bewertet sind
5. Die transitdorischen Guthaben und Schulden in der Jahresrechnung erfasst und richtig bewertet
sind
6. Am Tag der Revision die entsprechenden Auszüge (Postcheck, Bank, Wertschriften usw.) mit
    den vorhandenen Beständen übereinstimmen, und die Vermögenswerte weder verpfändet, noch
belehnt sind
 
Über die Revision hat die Kontrollstelle dem Vorstand schriftlich Bericht und Antrag zu unterbreiten. Zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Kontrollstelle berechtigt, Einsicht in die Akten der Zahnpflegekasse zu nehmen.